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Lexikon - Stand: 09.09.2024

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Neu im September

Welche Feiertagsregelung gilt?

Die sich aus der Überschrift ergebende Frage kann man wie folgt beantworten: Es kommt auf das Rechtsgebiet (Arbeitsrecht/Steuerrecht) an!

Ein Techniker, der an einem Klinikum in Nordrhein-Westfalen arbeitete, nahm im Oktober/November in Hessen – auch an Allerheiligen – an einer mehrtägigen Fortbildung teil. In Nordrhein-Westfalen ist Allerheiligen bekanntlich ein Feiertag, in Hessen hingegen nicht. Der Techniker bestand auf einen Feiertagszuschlag, der ihm an seinem Arbeitsort zustand, da die Fortbildung als Arbeit galt. Der Arbeitgeber nahm eine zehnstündige Zeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto vor, zahlte aber keinen Feiertagszuschlag. Das Bundesarbeitsgericht gab schließlich dem Techniker Recht: Arbeitsrechtlich bestehe ein Anspruch auf den Feiertagszuschlag, da der regelmäßige Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen gelegen habe.

Steuerrechtlich ist hingegen seit den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 für die Beantwortung der Frage, ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, auf den Ort abzustellen, an dem der Arbeitnehmer jeweils beruflich tätig wird (vgl. das Stichwort „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit“ unter Nr. 3. Das war im o. a. Streitf...

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