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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Zufluss von Arbeitslohn

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues und Wichtiges auf einen Blick:

Der Mindestlohn beträgt seit dem je Arbeitsstunde 12,41 €. Zum steigt er auf 12,82 € je Arbeitsstunde.

Der Mindestlohn ist sozialversicherungsrechtlich von großer Bedeutung, da hier bei laufend gezahltem Arbeitsentgelt – im Gegensatz zum Steuerrecht – nicht auf das Zufluss-, sondern auf das Anspruchsprinzip (Entstehungsprinzip) abgestellt wird. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden bereits dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Selbst wenn tatsächlich ein geringerer Stundenlohn gezahlt werden sollte, wären die Beiträge grundsätzlich auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen und zu zahlen. Vgl. hierzu die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 2 Buchstaben a und b.

1. Lohnsteuer

a) Allgemeines

Die Lohnsteuerschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38 Abs. 2 EStG), das ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber den Arbeitslohn an den Arbeitnehmer auszahlt. Im Lohnsteuerrecht gilt also ohne Einschränkung das Zuflussprinzip. Ergänzend hierzu ist in § 38a Abs. 1 EStG allerdings festgelegt, dass laufender Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen gi...

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