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Zeitungsausträger
LS+ SV+Zur steuerlichen Behandlung der Zeitungsausträger hat der (BStBl. 1969 II S. 103) grundsätzliche Ausführungen gemacht und im entschiedenen Fall die Zeitungsausträger als Arbeitnehmer angesehen.
Für die Annahme eines abhängigen Dienstverhältnisses sprechen folgende Merkmale:
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Die Tätigkeit ist regelmäßig und zu festen Zeiten zu erbringen.
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Die Ausübung ist an einen bestimmten Ort (Zustellbezirk) gebunden.
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Der Arbeitnehmer unterliegt hinsichtlich des Ortes, der Zeit und des Inhalts seiner Tätigkeit den Weisungen des Arbeitgebers.
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Sie können hinsichtlich des Umfangs ihrer Tätigkeit als Zeitungsausträger keine eigene unternehmerische Initiative entfalten und tragen kein Unternehmerrisiko.
Für die Entscheidung kommt es jeweils auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die tatsächliche Gestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten an; den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten (ob sie ein Dienstverhältnis oder eine selbstständig ausgeübte Tätigkeit vereinbart haben) fällt dagegen ein geringeres Gewicht zu.
Zur Berücksichtigung der Aufwendungen der Zusteller vgl. die Stichwörter „Entfernungspauschale“ unter Nr. 11 Buchstabe c sow...