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Wettbewerbsverbot
Verpflichtet sich ein Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Tätigkeit nicht auszuüben oder zu unterlassen (Wettbewerbsverbot), gehört eine hierfür gezahlte Entschädigung stets zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 24 Nr. 1 Buchstabe b i. V. m. § 19 EStG). Ist für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Konkurrenzverbot vereinbart, siehe die Ausführungen beim Stichwort „Konkurrenzverbot“.
Die Entschädigung für das Wettbewerbsverbot ist im Zeitpunkt des Zufließens zu versteuern. Handelt es sich um eine Einmalzahlung, ist die Entschädigung für die Nichtausübung der Tätigkeit im Lohnsteuerabzugsverfahren vom Arbeitgeber unter Anwendung der sog. Fünftelregelung zu versteuern, wenn eine Zusammenballung von Einnahmen vorliegt (vgl. das Stichwort „Entschädigungen“).
LS+ SV+Sozialversicherungsrechtlich sind Zahlungen aufgrund eines Wettbewerbsverbots dann beitragspflichtiges Entgelt, wenn sie während des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden.
LS+ SV-In der Regel werden solche Entschädigungen jedoch erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt. In diesem Fall bleiben sowohl laufend ausgezahlte als auch einmalige Wettbewerbsentschädigungen b...