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Vorsorgepauschale
Neu im September
Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026
Die beim Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich nach geltender Rechtslage aus den Teilbeträgen Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung zusammen. Für die Teilbeträge Kranken- und Pflegeversicherung wird dabei eine Mindestvorsorgepauschale von 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1900 € in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI sowie 3000 € in der Steuerklasse III angesetzt. Ein Abzug auch von weiteren Vorsorgeaufwendungen anstelle der Vorsorgepauschale ist ausgeschlossen (vgl. wegen sämtlicher Einzelheiten Anhang 8).
Die Finanzverwaltung hat ihr Anwendungsschreiben zur Berücksichtigung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026 überarbeitet und neu bekannt gegeben. Auf folgende maßgebende Punkte wird hingewiesen:
Für die Frage, ob der Teilbetrag für den einzelnen Sozialversicherungszweig anzusetzen ist, ist der Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Der Teilbetrag „gesetzliche Krankenversicherung“ ist bei Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung anzusetzen.
Bemessungsgrundlage für...