Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vorruhestand
1. Allgemeines
Der Vorruhestand ist ein Instrument zum Personalabbau. Dabei werden ältere Arbeitnehmer bereits vor Erreichen der Altersgrenze, ab der ein Anspruch auf Altersrente besteht, zur Auflösung des Dienstverhältnisses veranlasst. Je nach betrieblichen Gegebenheiten wird dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Sozialplans oder auch nach einzelvertraglicher Vereinbarung vom Arbeitgeber ein bestimmtes Nettoeinkommen im Vorruhestand (z. B. 90 % der Nettobezüge bei aktiver Beschäftigung) garantiert. Staatlicherseits wurden solche Leistungen früher durch das Vorruhestandsgesetz gefördert.
Das Vorruhestandsgesetz ist zwar zum ausgelaufen und an seine Stelle das Altersteilgesetz getreten (vgl. das Stichwort „Altersteilzeit“), gleichwohl werden immer noch Vorruhestandsregelungen (auch in Tarifverträgen) getroffen um den Arbeitnehmern den Übergang in den Ruhestand zu erleichtern. In diesen Fällen liegt eine Auflösung des Dienstverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers vor mit der Folge, dass das Vorruhestandsgeld steuerlich als Abfindung anzusehen ist (vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 7).