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Verdienstausfallentschädigungen
LS+ SV+Dem Arbeitnehmer zufließender Ersatz für entgangenen oder entgehenden Arbeitslohn gehört zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, und zwar auch dann, wenn der Ersatz von einem Dritten (z. B. einer Versicherung) gezahlt wird (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).
Wird der Ersatz des Arbeitslohns von dem Dritten an den Arbeitgeber weitergeleitet und zahlt deshalb der Arbeitgeber den Verdienstausfall an den Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber den Steuerabzug vorzunehmen. Zahlt ein vom Arbeitgeber unabhängiger Dritter den Verdienstausfall direkt an den Arbeitnehmer aus, ist der Arbeitgeber nur dann zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, wenn er weiß oder erkennen kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG). Anderenfalls ist der Verdienstausfall bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Arbeitslohn zu erfassen. Vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Lohnzahlung durch Dritte“.
Die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (z. B. bei einer angeordneten Quarantäne) ist steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG). Sie unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt.
LS- SV-Die Verdienstausfallentschädigung, die bei privaten Arbeitgebern beschäftigte Wehrpflichtige bei Wehrübungen (Reservistendienst) erhalten, ist nach § 3 Nr. 48 EStG steuerfrei. Sie ...