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Urlaubsgelder im Baugewerbe
Im Baugewerbe zahlt der Arbeitgeber einen im Tarifvertrag für das Baugewerbe festgelegten Vomhundertsatz der Bruttolohnsumme bzw. einen festen Betrag als Beitrag an die Urlaubskasse. Der Arbeitgeber zahlt in der Urlaubszeit das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld unmittelbar an seine Arbeitnehmer aus, und rechnet dann das von ihm verauslagte Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld mit der Urlaubskasse ab.
LS- SV-Die Abführung der Beiträge an die Urlaubskasse wird nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen.
LS+ SV+Bei der Auszahlung durch den Arbeitgeber gehört das an die Stelle des Arbeitslohns tretende Urlaubsentgelt zum laufenden steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Es wird ohne Besonderheiten mit dem übrigen Entgelt des Lohnzahlungszeitraums bzw. Lohnabrechnungszeitraums zusammengerechnet.
LS+ SV+Das zusätzliche Urlaubsgeld ist dagegen steuerlich als sonstiger Bezug und für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln (vgl. das Berechnungsbeispiel beim Stichwort „Urlaubsentgelt, Urlaubsdauer“ unter Nr. 4).
LS+ SV+In bestimmten Fällen sind die Arbeitgeber zur Abgeltung des Urlaubsanspruc...