Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Urlaubsgeld
Als Urlaubsgeld wird eine Gratifikation bezeichnet, die anlässlich des jährlichen Erholungsurlaubs zusätzlich zum Urlaubsentgelt gezahlt wird. Über die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Diese Leistung wird aufgrund tarifvertraglicher, betrieblicher oder einzelvertraglicher Regelung aber auch als freiwillige Leistung des Arbeitgebers gewährt. Das zusätzlich gezahlte Urlaubsgeld ist ein sonstiger Bezug. Die Lohnsteuer ist deshalb unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle nach dem für sonstige Bezüge geltenden besonderen Verfahren zu berechnen.
LS+ SV+Sozialversicherungsrechtlich sind Urlaubsgelder als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie als prozentualer Zuschlag zum Urlaubsentgelt gezahlt werden (vgl. das Berechnungsbeispiel beim Stichwort „Urlaubsentgelt, Urlaubsdauer“ unter Nr. 4). Die Beitragsberechnung richtet sich nach dem beim Stichwort „Einmalige Zuwendungen“ dargestellten Verfahren.
Verschiedene Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern aus Gründen der Steuerersparnis kein Urlaubsgeld in bar, sondern in Form von Sachbezügen. Erhalten z. B. Arbeitnehmer eines Kaufhauses anstelle des Urla...