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Unständig Beschäftigte
1. Allgemeines
Bei berufsmäßig unständig Beschäftigten handelt es sich um Personen, deren Erwerbstätigkeit wirtschaftlich und zeitlich durch diese Beschäftigungen bestimmt wird. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten für unständig Beschäftigte besondere versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen, wenn sie die unständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben. In der Rentenversicherung gilt dies auch dann, wenn die versicherungspflichtige unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird ( –, USK 2017-21). Die Spitzenorganisationen haben zu diesem Personenkreis ein Rundschreiben herausgebracht, das die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Besonderheiten erläutert. Die Inhalte sind nachfolgend wiedergegeben.
2. Definition
Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder von der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Arbeitsvertrag beschränkt ist. Als Woche ist dabei nicht die Kalenderwoche, sondern die arbeitsrechtliche Beschäftigungswoche zu verstehen. Die Beschäftigungswoche ist ein Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen, beginnend ...