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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Unbeschränkte Steuerpflicht

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er auf Dauer eine Wohnung innehat, die er auch tatsächlich benutzt. Gewöhnlicher Aufenthalt wird angenommen, wenn sich ein Arbeitnehmer während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als sechs Monaten in Deutschland aufhält. Die Begriffe „Wohnsitz“ und „gewöhnlicher Aufenthalt“ sind ausführlich anhand von Urteilen im sog. Anwendungserlass zur Abgabenordnung erläutert.

Ein inländischer Wohnsitz des Arbeitnehmers führt auch dann zur unbeschränkten Steuerpflicht, wenn sich im Hinblick auf eine mehrjährige Auslandsabordnung der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland befindet. In diesen Fällen liegt ein inländischer Wohnsitz vor, wenn er vor der Abordnung ins Ausland begründet und während der Abordnungszeit nicht aufgegeben worden ist ( BFH/NV 2019 S. 104).

Ausländische Arbeitnehmer begründen in Deutschland meist keinen Wohnsitz, wenn sie sich nur vorübergehend hier aufhalten. Sie haben jedoch in Deutschland ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ und werden dadurch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalte...

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