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Umzugskosten
Neu im Februar
Erhöhung der Pauschalen ab
Zum wird die Besoldung und Versorgung der Bundesbeamten angepasst. Dies hat automatisch zur Folge, dass zu diesem Zeitpunkt auch die Pauschalen nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung angehoben werden (vgl. auch die Erläuterungen beim Stichwort „Umzugskosten“ unter „Neues auf einen Blick“). Das Bundesfinanzministerium hat zwischenzeitlich die ab dem geltenden Beträge nach dem Bundesumzugskostengesetz bekannt gegeben. Demnach gelten für Umzüge ab dem für den steuerfreien Arbeitgeberersatz oder Werbungskostenabzug folgende Beträge:
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
für den Arbeitnehmer | 964 € |
-
für jede andere Person (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder) jeweils | 643 € |
-
für Berechtigte ohne eigene Wohnung | 193 € |
Höchstbetrag für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht | 1286 € |
Nach der Auslandsumzugskostenverordnung ergeben sich folgende Beträge:
Pauschvergütung bei Auslandumzügen innerhalb der EU
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-
für den Arbeitnehmer | 1286 € |
-
für Ehegatten/Lebenspartner
| 1221 € |
-
für Kinder | 643 € |
Pauschvergütung bei Auslandumzügen außerhalb der EU
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-
für den Arbeitnehmer | 1350 € |
-
für Ehegatten/Lebenspartner
| 1350 € |
-
für Kinder | 900 € |
Höchstbetrag bei Ausland... |