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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Trinkgelder

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Trinkgelder sind eine dem Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die als freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung eine Art honorierende Anerkennung darstellt. Der Trinkgeldempfänger steht in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält korrespondierend dazu doppeltes Entgelt, nämlich den Arbeitslohn für die dem Arbeitgeber gegenüber erbrachte Arbeitsleistung und das Trinkgeld als Entgelt für eine anlässlich dieser Arbeit zusätzlich erbrachte und vom Kunden honorierten (Dienst-)Leistung.

LS+ SV+Trinkgelder, auf die ein Rechtsanspruch besteht, z. B. die Bedienungsgelder im Hotel- und Gaststättengewerbe oder die tariflichen Metergelder im Möbeltransportgewerbe, sind in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig.

LS- SV-Freiwillige Trinkgelder (z. B. die Trinkgelder im Friseurgewerbe, im Hotel- und Gaststättengewerbe, im Möbeltransportgewerbe) sind in voller Höhe steuer- und beitragsfrei. Der Bundesfinanzhof hält allerdings die unbegrenzte Steuerfreistellung von Trinkgeldern für verfassungsrechtlich bedenklich ( BStBl. 2009 II S. 820).

2. Abgrenzung Steuerfreiheit/Steuerpflicht

LS+ SV+Bei den Bezügen, d...

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