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Lexikon - Stand: 28.05.2024

Tarifaufbau

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Durch das Inflationsausgleichsgesetz ist auch ab 2024 u. a. der Grundfreibetrag erhöht worden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Grundfreibetrag
2022
2023
2024
Einzelveranlagung
10347 €
10908 €
11604 €
Zusammenveranlagung
20694 €
21816 €
23208 €

Außerdem sind zum Abbau der sog. „kalten Progression“ die Grenzwerte des progressiven Steuertarifs zugunsten der Steuerzahler angehoben worden. Vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 5.

Des Weiteren haben sich bei der in den Lohnsteuertarif eingearbeiteten Vorsorgepauschale zum Neuerungen ergeben (vgl. hierzu die ausführlichen Erläuterungen in Anhang 8).

Somit gelten ab sowohl völlig neue Lohnsteuerabzugsbeträge als auch neue Abzugsbeträge beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer (vgl. auch diese Stichörter). Die neuen Abzugsbeträge beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer können auch auf die Erhöhung der Kinderfreibeträge zurückzuführen sein. Zudem ist die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag ab erneut angehoben worden.

1. Allgemeines

Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für die „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ ...

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