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Tarifaufbau
Neues auf einen Blick:
Der Grundfreibetrag hat sich in den Jahren 2023 bis 2025 wie folgt entwickelt:
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Grundfreibetrag | 2023 | 2024 | 2025 |
Einzelveranlagung | 10908 € | 11784 € | 12096 € |
Zusammenveranlagung | 21816 € | 23568 € | 24192 € |
Zudem wurden zum Abbau der sog. kalten Progression die Tarifeckwerte erhöht. Des Weiteren haben sich bei der in den Lohnsteuertarif eingearbeiteten Vorsorgepauschale zum Neuerungen ergeben (vgl. hierzu die ausführlichen Erläuterungen in Anhang 8).
Somit gelten ab sowohl neue Lohnsteuerabzugsbeträge als auch ggf. neue Abzugsbeträge beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer, wobei die zuletzt genannten Abzugsbeträge auch auf den höheren Freibeträgen für Kinder beruhen können (vgl. auch diese Stichwörter).
1. Allgemeines
Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für die „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ (= Arbeitslohn).
Deshalb leitet sich der Lohnsteuertarif direkt aus dem Einkommensteuertarif ab, dessen Berechnungsformel in § 32a Abs. 1 EStG festgelegt ist. Um den Lohnsteuerabzug für den Arbeitgeber zu erleichtern, sind verschiedene Steuerklassen geschaffen worden, damit der dem Arb...