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Steuerklassen
Neues auf einen Blick:
Die Abschaffung und Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV ist frühestens für das Kalenderjahr 2030 beabsichtigt. Somit werden im Kalenderjahr 2025 die Steuerklassen III und V unverändert beibehalten. Zur Steuerklassenwahl und zum Wechsel der Steuerklassen bei Ehegatten vgl. nachfolgende Nrn. 3 und 4.
1. Allgemeines
Für den Lohnsteuerabzug werden Arbeitnehmer in verschiedene Steuerklassen eingereiht. Durch die Einordnung in Steuerklassen wird erreicht, dass die unterschiedlichen Einkommenstarife der Grund- und Splittingtabelle sowie die verschiedenen Frei- und Pauschbeträge in die Lohnsteuertabelle bereits eingearbeitet werden können, was den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber wesentlich erleichtert (vgl. „Tarifaufbau“ und „Lohnsteuertabellen“). Der Arbeitgeber ist an die für den Arbeitnehmer gebildete Steuerklasse gebunden, selbst wenn sie falsch sein sollte. Er muss den Arbeitnehmer zur Änderung der Steuerklasse an das Finanzamt verweisen. Zur Änderungspflicht des Arbeitnehmers bei zu günstiger Steuerklasse vgl. nachfolgende Nr. 7.
Die unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer werden in folgende Steue...