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Steuerabzug bei Bauleistungen
Zur Sicherung von Steueransprüchen bei Bauleistungen gibt es einen besonderen Steuerabzug. Danach haben bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen in Deutschland einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens vorzunehmen, wenn ihnen nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder die Gegenleistung einen bestimmten Betrag nicht überschreitet (§ 48 EStG).
Hierdurch ergeben sich auch Auswirkungen auf die Arbeitnehmerüberlassung, wenn die überlassene Person im Baugewerbe tätig ist. Denn dadurch, dass der Auftraggeber (Leistungsempfänger) seiner Verpflichtung zur Anmeldung und Abführung des Steuerabzugsbetrags nachkommt, kann er sowohl die Anwendung des § 160 AO (Versagung des Betriebsausgabenabzugs) als auch seine Inanspruchnahme als Entleiher nach § 42d Abs. 6 und 8 EStG ausschließen (vgl. das Stichwort „Arbeitnehmerüberlassung“ unter Nr. 15 Buchstabe c).
Im Zusammenhang mit der Einführung des Steuerabzugs wurde außerdem für Unternehmen des Baugewerbes, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, eine zentrale örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern im Bundesgebiet geschaffen. Diese umfasst auch das Lohnst...