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Schmiergelder
LS- SV-Schmiergelder, die dem Arbeitnehmer von einem Dritten gezahlt werden, sind kein Arbeitslohn und unterliegen deshalb auch nicht dem Lohnsteuerabzug. Es handelt sich auch nicht um eine Lohnzahlung durch Dritte (vgl. dieses Stichwort).
Die Schmiergelder sind jedoch Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ( BStBl. II S. 396). Sie werden durch eine Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer steuerlich erfasst. Die Herausgabe der Schmiergelder an den geschädigten Arbeitgeber führt im Zeitpunkt der Zahlung beim Arbeitnehmer zu Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG ( BStBl. II S. 1019).
Der Abzug von Schmiergeldern als Betriebsausgabe oder Werbungskosten ist beim Leistenden generell ausgeschlossen, wenn die Zuwendung eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG). Ein Verschulden des Zuwendenden, die Stellung eines Strafantrags oder eine tatsächliche Ahndung ist für das Abzugsverbot nicht erforderlich. Hierunter fällt z. B. die Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 des Strafgesetzbuches. Damit sind z. B...