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Riester-Rente
Neu im August
Günstigerprüfung zwischen Zulage und Sonderausgabenabzug
Hat ein Zulageberechtigter (u.a. sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer oder Beamte) einen Riester-Vertrag abgeschlossen, wird bei der Einkommensteuer-Veranlagung von Amts wegen geprüft, ob der Sonderausgabenabzug von bis zu 2100 € zu einer höheren steuerlichen Entlastung führt, als der Anspruch auf Zulage von 175 €. Ist dies zu bejahen, wird der Anspruch auf Zulage der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet. In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus (vgl. die Erläuterungen und Beispiele in Anhang 6a, insbesondere unter der Nr. 5).
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr hinsichtlich der Reihenfolge der Rechenschritte von der tariflichen zur festzusetzenden Einkommensteuer auf Folgendes hingewiesen:
Bei der sog. Günstigerprüfung ist die Differenz der tariflichen Einkommensteuer, die sich einerseits ohne und andererseits mit Abzug der Beiträge für den Riester-Vertrag als Sonderausgaben ergäbe, mit dem Zulageanspruch zu vergleichen.
Ist die Differenz zwischen den vorstehenden tariflichen Einkommensteuerbeträgen höher als der Zulageanspruch, werden die Beiträge für den Riester-Vertrag (einschließlich ...