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Rentner
1. Allgemeines
Dieses Stichwort behandelt die bei der Beschäftigung von Rentnern zu beachtenden lohnsteuerlichen und beitragsrechtlichen Besonderheiten und die zum Hinzuverdienst geltenden Regelungen. Die Besteuerung von Renten als „sonstige Einkünfte“ ist beim Stichwort „Renten“ erläutert. Wird nicht ein Rentner beschäftigt, das heißt ein Rentner, der eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, sondern ein pensionierter Berufssoldat oder Beamtenpensionär, vgl. das Stichwort „Pensionäre“.
2. Lohnsteuerliche Behandlung
Weiter beschäftigte Rentner unterliegen mit ihrem Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigt der Arbeitgeber die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Steuerfreibetrag, Religionszugehörigkeit usw.). Daher hat der Arbeitgeber auch für Rentner die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM; vgl. dieses Stichwort) abzurufen.
Lohnsteuer fällt für den Rentner nur an, soweit die für seine Steuerklasse geltenden Freibeträge überschritten sind. Folgende Freibeträge sind für die einzelnen Steuerklassen in den bei weiter besch...