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Rechtsschutzversicherung
LS+ SV+Wenn eine Rechtsschutzversicherung ausschließlich ein berufliches Risiko abdeckt, dann können die Beiträge vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz ist jedoch außerhalb der Regelungen zum lohnsteuerlichen Reisekostenrecht nicht möglich, weil ohne ausdrückliche Steuerbefreiungsvorschrift der Werbungskostenersatz stets zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn gehört.
LS- SV-Denkbar ist ein steuerfreier Arbeitgeberersatz als Reisenebenkosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten (z. B. die Fahrer-Rechtsschutzversicherung eines Omnibusfahrers oder Taxifahrers).
Auf die grundsätzlichen Erläuterungen zum steuerpflichtigen Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber beim Stichwort „Auslagenersatz“ besonders unter Nr. 2 wird hingewiesen. Eine Saldierung von steuerpflichtigem Arbeitslohn und Werbungskosten ist im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht zulässig.
Bei Aufwendungen für eine kombinierte Rechtsschutzversicherung kann als Werbungskosten nur der Anteil der Prämie für eine Familien-Rechtsschutzversicherung oder für eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung berücksichtigt werden, der nach der Schadensstatist...