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Rechtsbehelfsfrist
Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen (Rechtsbehelfsfrist; § 355 Abs. 1 AO). Er kann beim Finanzamt schriftlich eingereicht, diesem elektronisch übermittelt oder dort zur Niederschrift erklärt werden. Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, ist die Einlegung eines Einspruchs binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zulässig. Ein Verwaltungsakt gilt innerhalb Deutschlands grundsätzlich am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Der Einspruch gegen eine Lohnsteuer-Anmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Lohnsteuer-Anmeldung beim Finanzamt einzulegen. Bei Lohnsteuer-Anmeldungen, die zu einer Herabsetzung der bisher entrichteten Steuer oder zu einer Lohnsteuererstattung (Rotbetrag) führen, ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der formfreien Zustimmung des Finanzamts einzulegen.
Hat der Steuerpflichtige die Einlegung eines Einspruchs ohne Verschulden versäumt (z. B. wegen Krankheit), kann ihm das Finanzamt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren (§ 110 AO). Der Steuerpflichtige wird dann so gestellt, als hätte er die Rechtsbehelfsfrist nicht ver...