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Praktikanten
Wichtiges auf einen Blick:
Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Praktikanten bereitet in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Als Anhang 17 ist deshalb eine zusammenfassende Übersicht abgedruckt, die die zutreffende Einordnung erleichtern soll.
1. Lohnsteuerliche Behandlung
Praktikanten unterliegen mit den Bezügen aus der Praktikantentätigkeit dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften. Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigt der Arbeitgeber die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit, Steuerfreibetrag usw.). Daher hat der Arbeitgeber auch für Praktikanten die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen. Auf die ausführlichen Erläuterungen beim Stichwort „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ wird hingewiesen.
Hat der Praktikant die Steuerklasse I, fällt im Kalenderjahr 2024 bis zu einem Monatslohn von 1219 € keine Lohnsteuer an (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Tarifaufbau“).
Zur Berechnung der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Vorsorgepauschale vgl. Anhang 8 Nr. 9 Beispiel N.
Für Studentenpraktikanten aus dem Ausland können nach einem DBA ...