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Pflegeversicherung
Neues und Wichtiges auf einen Blick
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2022 entschieden, dass die Anzahl der Kinder bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung berücksichtigt werden muss und den Gesetzgeber bis zum zu einer Neuregelung aufgefordert. Nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz gelten seit dem folgende Beitragssätze:
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Versicherte ohne Kinder | 4,00 % (Arbeitnehmeranteil: 2,3 %) |
Versicherte mit einem Kind | 3,40 % (Arbeitnehmeranteil: 1,7 %; lebenslang) |
Versicherte mit zwei Kindern | 3,15 % (Arbeitnehmeranteil: 1,45 %) |
Versicherte mit drei Kindern | 2,90 % (Arbeitnehmeranteil: 1,2 %) |
Versicherte mit vier Kindern | 2,65 % (Arbeitnehmeranteil: 0,95 %) |
Versicherte ab fünf Kindern | 2,40 % (Arbeitnehmeranteil: 0,7 %) |
Für Arbeitnehmer in Sachsen erhöht sich der Arbeitnehmeranteil um jeweils 0,50 %. Der Arbeitgeberanteil beträgt 1,7 %; für Arbeitgeber in Sachsen 1,2 %. Die genannten Abschläge ab dem zweiten Kind gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind.
Der steuer- und beitragsfreie Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung (vgl. dieses Stichwort) bei freiwillig gesetzlich oder privat versicherten Arbeitnehmern beträgt ab