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Lexikon - Stand: 24.02.2026

Pflegeversicherung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues und Wichtiges auf einen Blick:

Seit beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 3,6 % (bis 3,4 %).

Zum „Beitragsabschlag in der sozialen Pflegeversicherung für Eltern mit mehreren Kindern“ und „Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung für Kinderlose“ vgl. diese Stichworte.

Seit steht für die Beitragssatzdifferenzierung für die soziale Pflegeversicherung ein automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zur Verfügung, das seit durch die beitragsabführenden Stellen verpflichtend zu nutzen ist. Nähere Ausführungen zum elektronischen Datenaustausch siehe Nr. 7 beim Stichwort „Beitragsabschlag in der sozialen Pflegeversicherung für Eltern mit mehreren Kindern“ und Nr. 26 in Anhang 15 „Meldepflichten des Arbeitgebers“.

Der steuer- und beitragsfreie Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung (vgl. dieses Stichwort) bei freiwillig gesetzlich oder privat versicherten Arbeitnehmern beträgt ab monatlich höchstens 104,63 € (= 1,8 % von 5812,50 €); in Sachsen 75,56 € (= 1,3 % von 5812,50 €).

Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversi...

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