Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pauschalierung der Lohnsteuer
Neues auf einen Blick:
Die Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte soll grundsätzlich durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung erfolgen. Von der Ausübung des Wahlrechts zu trennen ist der ggf. vorher notwendige Antrag (insbesondere in den Fällen des § 40 Abs. 1 EStG).
In Fällen, in denen sich der Arbeitgeber aufgrund von Feststellungen für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung dafür entscheidet, von dem Pauschalierungswahlrecht Gebrauch zu machen, besteht die Möglichkeit, das Wahlrecht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt durch eine einfache, schriftliche oder elektronische Erklärung (anstelle der sonst obligatorischen Steueranmeldung) auszuüben. Die Erklärung ist spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung zu erlassenen Bescheide abzugeben. Im Fall der Ausübung des Pauschalierungswahlrechts durch Erklärung des Arbeitgebers ist die pauschale Lohnsteuer vom Betriebsstättenfinanzamt durch Steuerbescheid festzusetzen. Der Steuerbescheid kann ggf. mit einem Haftungsbescheid kombiniert werden. Die vorstehenden Ausführungen gelten für alle lohnsteuerlichen Pauschalierungsvorschriften. Vgl. hierzu auch die Ausfüh...