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Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen
Neu im März
Versicherungspflicht von Lehrkräften
In einem viel beachten Urteil aus dem Jahre 2022 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Musikschullehrerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Musikschule steht. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung hatten aufgrund dessen ihre Beurteilungsmaßstäbe für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses mit zeitlicher Wirkung spätestens ab präzisiert (vgl. das Stichwort „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“ unter Nr. 6 Buchstabe a).
Die nach den vorstehenden Ausführungen vorgenommene Beurteilung der Versicherungspflicht von Lehrkräften führte wegen hohen Nachforderungsbeträgen zu Existenzgefährdungen der Bildungseinrichtungen und Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Ausgestaltung von Verträgen selbstständiger Lehrkräfte.
Durch eine Änderung des SGB IV ist nunmehr geregelt worden, dass eine Versicherungspflicht der Lehrkräfte erst ab dem beginnt, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Lehrtätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft zustimmt. Bis zum sollen Lehrkräfte in der gesetzlichen Rentenversicherung ze...