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Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen
Neu im August
Versicherungspflicht von Lehrkräften
Im März 2025 wurde unter Nr. 5 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Lehrern und Dozenten darauf hingewiesen, dass aufgrund der Übergangsregelung in § 127 SGB IV die Versicherungspflicht von Lehrkräften unter bestimmten Voraussetzungen erst ab dem beginnt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zu dieser Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten auf Folgendes hingewiesen:
Auf Bescheide und Feststellungen, die vor dem bestandkräftig geworden sind, ist die Übergangsregelung nicht anwendbar. Bestandskräftig sind alle Verwaltungsakte, die nicht mehr angefochten werden können.
Darüber hinaus müssen die Vertragsparteien für die Anwendung der Übergangsreglung bei Vertragsabschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Lehrtätigkeit ausgegangen sein. Dies ergibt sich in aller Regel aus dem Vertragstext und den dort verwendeten Begrifflichkeiten wie „Honorarvertrag“ oder „freie Mitarbeit“.
Die schriftlich oder elektronisch zu erklärende Zustimmung zur Anwendung der Über-gangsreglung ist eine einseitige, von der Lehrkraft gegenüber ihrem Vertragspartner abzugebende Willenserklärung. Sie muss von der Lehrkraft ausdrück...