Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mutterschutzfrist
Die Regelungen zu den Mutterschutzfristen wurden durch die Reform des Mutterschutzgesetzes erweitert.
Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht mehr beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Für die Berechnung der Frist sind die Angaben des Arztes oder der Hebamme maßgebend.
Bis zum Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder wenn in den ersten acht Wochen nach der Geburt beim Kind eine Behinderung festgestellt wird, 12 Wochen) dürfen Wöchnerinnen nicht beschäftigt werden. Diese Zeitspanne, also 6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung wird als Mutterschutzfrist bezeichnet. Bei Frühgeburten und allen anderen vorzeitigen Entbindungen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 MuSchG) verlängert sich die Zeit nach der Entbindung (12 Wochen) um den Zeitraum, der von den 6 Wochen vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mutmaßlicher Entbindungstag lt. ärztlicher Bescheinigung | = |
Schutzfrist vor der Entbindung | = 28. Juli bis (= 42 Tage) |
Letzter Arbeitstag | = |
Tatsächlicher Entbindungstag | = |
Fiktiver Zeitraum der Schutzfrist (§ 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz) | = 28. Juni bis |