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Musiker
1. Allgemeines
Musiker in Orchestern, KapellenKapellen usw. können je nach der Gestaltung des Vertragsverhältnisses selbstständig tätig oder Arbeitnehmer sein. Liegt eine nichtselbstständige Tätigkeit vor, muss der Lohnsteuerabzug – vorbehaltlich einer möglichen Pauschalierung – nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des jeweiligen Musikers vorgenommen werden; der Arbeitgeber hat also die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzurufen (vgl. das Stichwort „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale – ELStAM“). Sind Musiker nebenberuflich tätig, können sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag von jährlich 3000 € erhalten, und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt wird (vgl. das Stichwort „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“ besonders unter Nr. 2 Buchstabe c).
Sind Musiker beschränkt steuerpflichtig, das heißt, haben sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, richtet sich die steuerliche Behandlung nach den beim Stichwort „Beschränkt steuerpflichtige Künstler, Berufssportler, Schriftsteller und Journalisten“ dargestellten Grundsätzen.