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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Lohnsteuer-Außenprüfung

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Allgemeines

Das Betriebsstättenfinanzamt (vgl. dieses Stichwort) überwacht die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags durch turnusmäßige Lohnsteuer-Außenprüfungen. Dabei kann die Prüfung auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen beschränkt werden (sog. abgekürzte Lohnsteuer-Außenprüfung). Die Durchführung einer Lohnsteuer-Außenprüfung und der Zeitpunkt des Beginns werden mit einer schriftlichen Prüfungsanordnung mindestens zwei Wochen vorher mitgeteilt. Sind wichtige Gründe vorhanden (z. B. Krankheit des Steuerberaters, des Arbeitgebers, des Lohnbuchhalters oder der Lohnbuchhalterin), kann der Beginn der Lohnsteuer-Außenprüfung hinausgeschoben werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Prüfern das Betreten der Geschäftsräume in den üblichen Geschäftsstunden zu gestatten und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel und einen geeigneten Arbeitsplatz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Den Prüfern ist nicht nur Einsicht in die lohnsteuerlichen Unterlagen (Lohnkonten, Lohnlisten usw.) zu gewähren, sondern auch Einsicht in die Geschäftsbücher, Sachkonten, Abschlussberichte und sonstigen Buchführungsunterlagen (einsch...

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