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Lohnkonto
Neues und Wichtiges auf einen Blick:
Der Arbeitgeber hat im Kalenderjahr 2024 die im elektronischen Verfahren abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in das jeweilige Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen. Entsprechendes gilt für die in Lohnsteuerabzugsbescheinigungen ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmer.
Vgl. auch die Ausführungen unter der nachfolgenden Nr. 2 sowie bei den Stichwörtern „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ unter Nr. 3 Buchstabe e sowie Nr. 5 und „Lohnsteuerabzugsbescheinigung“.
Eine vom Arbeitgeber zusätzlich (Gehaltsumwandlung ist nicht möglich) zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Inflationsprämie kann bis zu einem Höchstbetrag von 3000 € steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Der Höchstbetrag von insgesamt 3000 € gilt für zusätzliche Zahlungen vom bis zum , sodass die Steuer- und Beitragsfreiheit auch durch entsprechende Teilzahlungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 genutzt werden kann. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
1. Allgemeines
Der Arbeitgeber hat am Ort der lohnsteuerlichen Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderja...