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Lexikon - Stand: 24.02.2026

Lohnkonto

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues und Wichtiges auf einen Blick:

Der Arbeitgeber hat im Kalenderjahr 2026 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) in das jeweilige Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen. Entsprechendes gilt für die in Lohnsteuerabzugsbescheinigungen ausgewiesenen Lohnsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmer.

Vgl. auch die Ausführungen unter der nachfolgenden Nr. 2 sowie bei den Stichwörtern „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)“ unter Nr. 3 Buchstabe e sowie Nr. 5 und „Lohnsteuerabzugsbescheinigung“.

Ab 2026 kann ein Arbeitnehmer, der die gesetzliche Regelaltersrente erreicht hat, durch die sog. Aktivrente seinen Arbeitslohn bis zu 2000 € monatlich steuerfrei erhalten. Der steuerfreie Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Zu den Einzelheiten vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Aktivrente“.

1. Allgemeines

Der Arbeitgeber hat am Ort der lohnsteuerlichen Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen (§ 41 Abs. 1 EStG). Eine besondere Form des Lohnkontos ist nicht vorgeschrieben; sie hängt weitgehend von der Art der Lohnabrechnung ab. Bedient sich der Arbeitgeber noch der personellen (manuellen) Lohnabr...

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