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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Aushilfskräfte und Gelegenheitsarbeiter üben ihre Tätigkeit in aller Regel im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Denn bei einfachen Arbeiten trägt der Beschäftigte im Allgemeinen kein unternehmerisches Risiko, auch wenn er nur kurzfristig und gelegentlich eingesetzt ist. Bei solchen Tätigkeiten unterliegt der Beschäftigte besonders stark den Weisungen des Auftraggebers, die eine eigene unternehmerische Initiative unterbinden. Der Bundesfinanzhof hat deshalb entschieden, dass bei einfacheren Arbeiten auch dann ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wenn es sich nur um kurzfristige Einsätze handelt ( BStBl. 1962 III S. 37).

LS+ SV-Aushilfskräfte und Gelegenheitsarbeiter unterliegen dem Lohnsteuerabzug grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der Arbeitgeber die Steuerabzugsbeträge unter Verzicht auf die Kenntnis der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers mit einem Pauschsteuersatz von 25 %, 20 %, 5 % oder 2 % erheben. Näheres siehe „Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten“.

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