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Kurzarbeitergeld
Neues auf einen Blick:
Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der Corona-Pandemie sind weitgehend zum ausgelaufen. Seit gelten die allgemeinen Regelungen, die bereits vor der Pandemie galten. Zur Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen während der Kurzarbeit, die für eine Weiterbildungsmaßnahme genutzt wird, siehe nachfolgende Nr. 8.
Die Aussagen zum Kurzarbeitergeld unter den nachfolgenden Nrn. 1 bis 7 gelten ab auch für das neue Qualifizierungsgeld (vgl. dieses Stichwort).
1. Allgemeines
Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist in den §§ 95 bis 109 SGB III geregelt.
Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird.
Das Kurzarbeitergeld beträgt
-
67 %
für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, Abs. 3 bis 5 EStG haben, unabhängig von der Haushaltszugehörigkeit oder vom in- oder ausländischen Wohnsitz des Kindes (das sind leibliche Kinder sowie Adoptiv- und Pflegekinder, vgl. Anhang 9)
-
60 %
für die übrigen Arbeitnehmer
der Nettoentgel...