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Krankengeldzuschüsse
Viele Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern nach Ablauf des Entgeltfortzahlungsanspruchs einen Zuschuss zum Krankengeld. Hierfür gibt es keine gesetzliche Verpflichtung; die Zahlung von Zuschüssen zum Krankengeld erfolgt vielmehr aufgrund tariflicher oder betrieblicher Regelungen und zwar meistens in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem von der Krankenkasse gezahlten Krankengeld und dem letzten Nettoverdienst.
LS+ SV-Krankengeldzuschüsse, die der Arbeitnehmer zusätzlich zum Krankengeld oder Krankentagegeld aus der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung erhält, sind lohnsteuerpflichtig.
Fällt wegen der geringen Höhe der Zuschüsse und Anwendung der Monatslohnsteuertabelle keine Lohnsteuer an, müssen die Zuschüsse trotzdem im Lohnkonto und in der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst werden. Außerdem ist im Lohnkonto und in der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung ein „U“ zu bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer für fünf oder mehr Arbeitstage Krankengeld erhält (vgl. „Lohnkonto“ unter Nr. 9). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in dieser Zeit einen Krankengeldzuschuss leistet.
Beitragsrechtlich gilt nach § 23c SGB IV einheitlich ...