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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Konkurrenzverbot

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Grundsatz beliebig Konkurrenz machen (zur Konkurrenz während der Dauer des Arbeitsverhältnisses siehe „Wettbewerbsverbot“). Durch Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann jedoch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Konkurrenzverbot für die Dauer von längstens zwei Jahren vereinbart werden (sog. Konkurrenzklausel). Die Konkurrenzklausel ist nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen (sog. KarenzentschädigungKarenzentschädigung).

Karenzentschädigungen, die aufgrund einer Konkurrenzklausel gezahlt werden, gehören als Entgelt für die Nichtausübung einer Tätigkeit zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LStDV). Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der Zahlung einzubehalten. Wird die Entschädigung als Einmalzahlung geleistet, ist sie unter Anwendung der sog. Fünftelregelung ermäßigt zu besteuern, wenn eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt (vgl. das Stichwort „Entschädigungen“ unter Nr. 1 Buchstabe b).

LS+ SV-Bei der Karenzentschädigung handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, ...

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