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Kinderbetreuungskosten
Neues auf einen Blick:
Der Bundesfinanzhof geht von nicht als Sonderausgaben abziehbaren Aufwendungen für sportliche und andere Freizeitbetätigungen aus, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingte Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht. Im Streitfall wurde von einer Ferienreise ausgegangen, die wegen ihrer inhaltlichen Ausgestaltung das Merkmal der Freizeitbetätigung erfüllte ( BStBl. II S. 516).
1. Allgemeines
Kinderbetreuungskosten können nur noch als Sonderausgaben und nicht mehr – wie früher – auch wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Eine Auswirkung der Kinderbetreuungskosten bei Gewerbetreibenden auf die Gewerbesteuer kann sich daher nicht ergeben.
2. Begünstigte Kinderbetreuungskosten
a) Art der Betreuung
Zu den berücksichtigungsfähigen Kinderbetreuungskosten gehören z. B. die Kosten für einen Babysitter, einen Kindergarten, eine Kindertagesstätte, eine Ganztagspflegestelle, eine Tagesmutter oder eine Erzieherin. Begünstigt sind auch die Aufwendungen für die ...