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Gesellschafter-Geschäftsführer
Neues auf einen Blick:
Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen der GmbH nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer auch nicht zu. Abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung gilt dies laut Bundesfinanzhof auch dann, wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen (, BFH/NV 2024 S. 1090). Vgl. nachfolgende Nr. 6 Buchstabe m.
1. Gesellschafter einer GmbH
a) Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 % Anteil am Stammkapital
Der Geschäftsführer einer GmbH, der als Gesellschafter mindestens über die Hälfte des Stammkapitals verfügt und damit die Entscheidungen der Gesellschaft maßgeblich beeinflussen kann, ist nicht Arbeitnehmer i. S. d. Sozialversicherung. Er hat maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen, da gegen seinen Willen keine Beschlüsse gefasst werden können. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt demnach nicht vor. Er ist jedoch Arbeitnehmer i. S. d. Lohnsteuerrechts (sogar bei einer sog. Einmann-GmbH), wenn dies in den Verhältnissen klar zum...