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Freie Mitarbeiter
Es kommt vor, dass auch für abhängig beschäftigte Arbeitnehmer ein Vertrag über sog. „freie Mitarbeit“ geschlossen wird. In solchen Verträgen ist oft eine Klausel enthalten, dass der „freie Mitarbeiter“ für die Abführung der Steuer und Sozialversicherungsbeiträge selbst zu sorgen habe. Diese Verträge sind weder für die lohnsteuerliche noch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bindend. Die Arbeitnehmereigenschaft und damit die Lohnsteuer- und Beitragspflicht beurteilt sich anhand der hierfür geltenden Kriterien entsprechend der tatsächlichen Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses. Vertragliche Regelungen können Anhaltspunkte für die zutreffende Beurteilung beinhalten; eine Befreiung des Arbeitgebers von der Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge kann durch einen – wie auch immer bezeichneten – Vertrag nicht erreicht werden. Der vertraglichen Gestaltung kommt jedoch dann eine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die sowohl selbständig als auch nichtselbständig ausgeübt werden kann, wie dies bei vielen höherwertigen Tätigkeiten der Fall ist. Dies gilt aber nicht bei „einfachen“ Tätigkei...