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Freibeträge
Beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber sind dreierlei Freibeträge von Bedeutung:
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Freibeträge, die bereits in das Zahlenwerk der Lohnsteuertabellen eingearbeitet sind (z. B. Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für das erste Kind in Höhe von 4260 €, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Arbeitnehmer-PauschbetragVorsorgepauschale). Wie diese Freibeträge in das Zahlenwerk der Lohnsteuertabellen eingearbeitet sind, ist beim Stichwort „Tarifaufbau“ im Einzelnen dargestellt.
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Freibeträge, die der Arbeitgeber vor Anwendung der Lohnsteuertabellen vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers abziehen muss, ohne dass sie vom Finanzamt geprüft und festgesetzt werden. Dies sind der Altersentlastungsbetrag, der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (vgl. diese Stichworte).
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Freibeträge, die auf Antrag vom Finanzamt festgesetzt werden und die deshalb Bestandteil der Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers sind. Diese Freibeträge sind ebenfalls vor Anwendung der Lohnsteuertabelle vom Arbeitslohn abzuziehen.
Die Bildung von Freibeträgen wegen erhöhter Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen usw. wird vom Finanzamt vorgenommen und berühr...