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Feiertagslohn
Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall anlässlich von gesetzlichen Feiertagen ist steuer- und beitragspflichtig.
Soweit bei der Berechnung des Feiertagslohns nach dem Lohnausfallprinzip Zuschläge für Sonntags- oder Nachtarbeit berücksichtigt worden sind, können diese nicht steuer- und beitragsfrei bleiben, da sie nicht für tatsächlich geleistete Sonntags- oder Nachtarbeit gezahlt werden (vgl. das Stichwort „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit“).
Im Einzelnen gilt zur Lohnfortzahlung an Feiertagen Folgendes:
Einen Anspruch auf Lohnzahlung an gesetzlichen Feiertagen haben nach § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) grundsätzlich alle Arbeitnehmer, also auch Aushilfskräfte und Teilzeitbeschäftigte sowie Auszubildende. Ein Lohnfortzahlungsanspruch besteht nur für gesetzliche Feiertage. Aus den Feiertagsgesetzen der einzelnen Bundesländer ergibt sich folgende Übersicht:
Feiertage in allen Bundesländern:
1. Januar
Karfreitag
Ostermontag
1. Mai
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
3. Oktober (Tag der deutschen Einheit)
1. Weihnachtsfeiertag
2. Weihnachtsfeiertag
Feiertage in einzelnen Bundesländern:
Heilige Drei Könige (6. Januar) in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt,
Frauentag (8. März) in Berlin,
Ostersonntag in B...