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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Feiertagslohn

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

LS+ SV+Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall anlässlich von gesetzlichen Feiertagen ist steuer- und beitragspflichtig.

LS+ SV+Soweit bei der Berechnung des Feiertagslohns nach dem Lohnausfallprinzip Zuschläge für Sonntags- oder Nachtarbeit berücksichtigt worden sind, können diese nicht steuer- und beitragsfrei bleiben, da sie nicht für tatsächlich geleistete Sonntags- oder Nachtarbeit gezahlt werden (vgl. das Stichwort „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit“).

Im Einzelnen gilt zur Lohnfortzahlung an Feiertagen Folgendes:

Einen Anspruch auf Lohnzahlung an gesetzlichen Feiertagen haben nach § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) grundsätzlich alle Arbeitnehmer, also auch Aushilfskräfte und Teilzeitbeschäftigte sowie Auszubildende. Ein Lohnfortzahlungsanspruch besteht nur für gesetzliche Feiertage. Aus den Feiertagsgesetzen der einzelnen Bundesländer ergibt sich folgende Übersicht:

Feiertage in allen Bundesländern:

  • -

    1. Januar

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    Karfreitag

  • -

    Ostermontag

  • -

    1. Mai

  • -

    Christi Himmelfahrt

  • -

    Pfingstmontag

  • -

    3. Oktober (Tag der deutschen Einheit)

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    1. Weihnachtsfeiertag

  • -

    2. Weihnachtsfeiertag

Feiertage in einzelnen Bundesländern:

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    Heilige Drei Könige (6. Januar) in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt,

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    Frauentag (8. Mä...

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