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Einmalige Zuwendungen
1. Allgemeines
Der sozialversicherungsrechtliche Begriff „einmalige Zuwendungen“ ist als Gegensatz zum laufenden Arbeitslohn zu verstehen. Eine einmalige Zuwendung ist somit eine Lohnzahlung, die nicht einer Arbeitsleistung in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden kann. Er entspricht weitgehend dem lohnsteuerlichen Begriff „Sonstige Bezüge“ (vgl. dieses Stichwort). Ein zusammenfassendes Beispiel für eine praktische Lohnabrechnung bei einmaligen Zuwendungen (Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge) enthalten die Stichworte „Urlaubsentgelt“ und „Weihnachtsgeld“.
Soweit einmalige Zuwendungen steuerfrei sind, sind sie auch beitragsfrei. Liegt Beitragspflicht vor, so gilt Folgendes:
Für einmalige Zuwendungen ist eine besondere Beitragsberechnung nur dann vorzunehmen, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die für den Lohnabrechnungszeitraum maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen übersteigt. Ist dies nicht der Fall, sind die Beiträge – wie bei jeder anderen Beitragsberechnung auch – aus dem Gesamtentgelt für den Lohnabrechnungszeitraum zu ermitteln.
Ein Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 2300 € erhäl...