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Ehegattenarbeitsverhältnis
1. Allgemeines
Lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Bedeutung erlangt die Mitarbeit von Ehegatten erst, wenn sie nicht aufgrund familiärer Beziehungen, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Denn ein Arbeitsverhältnis kann mit steuerlicher Wirkung auch zwischen Ehegatten vereinbart werden. Für die Gesamtsteuerbelastung der Ehegatten können sich daraus ins Gewicht fallende Vorteile ergeben (Ausschöpfung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 1230 €, Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % für Minijobs, steuerliche Berücksichtigung von Versorgungszusagen, Minderung des Gewinns und ggf. der Gewerbesteuer beim Arbeitgeber-Ehegatten durch höhere Betriebsausgaben).
Die nachfolgenden Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen (vgl. Nr. 2) gelten grundsätzlich nicht für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ( BStBl. II S. 670). Sie sind allerdings auch auf die Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft anzuwenden (vgl. die Generalklausel in § 2 Abs. 8 EStG). Zur Statusprüfung im Sozialversicherungsrecht vgl. nachfolgende Nr. 4 Buchstabe c.
2. Steuerliche Anerkennung des Ehegattenarbeitsverhältnisses
Voraussetz...