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Doppelte Haushaltsführung
Neu im Mai
Zweitwohnungsteuer ist Teil der Unterkunftskosten
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können die notwendigen Mehraufwendungen vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden. Als Unterkunftskosten werden bei einer doppelten Haushaltsführung innerhalb Deutschlands die tatsächlichen Aufwendungen, höchstens jedoch 1000 € monatlich berücksichtigt. Hierzu zählen alle der Unterkunft zuzuordnenden Aufwendungen, die der Arbeitnehmer getragen hat, um diese Unterkunft zu nutzen (vgl. das Stichwort „Doppelte Haushaltsführung“ besonders unter Nr. 2 Buchstabe d).
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass zu diesen begrenzt zu berücksichtigenden Unterkunftskosten auch die Zweitwohnungsteuer gehört, da es sich um einen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft handelt. Er lehnt es ab, die Zweitwohnungsteuer – neben den Unterkunftskosten – als sonstige notwendige Mehraufwendungen anzusehen. Im Streitfall knüpfte die Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer maßgeblich an das Innehaben einer weiteren Wohnung in München und damit an die regelmäßige einhergehende Nutzung diese...