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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Bezugsgröße

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) entspricht dem Durchschnittsentgelt aller in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Die aktuelle Bezugsgröße wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Für das Jahr 2024 ist somit das durchschnittliche Arbeitsentgelt des Jahres 2022 maßgebend. Die Bezugsgröße ist nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze (vgl. dieses Stichwort).

Seit gelten in der Kranken- und Pflegeversicherung im gesamten Bundesgebiet einheitliche Rechen- und Bezugsgrößen, und zwar die der alten Bundesländer. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird hingegen auch über den hinaus an der Trennung der Rechengröße festgehalten. Dabei zählt Ost-Berlin in diesen Versicherungszweigen zu den neuen Bundesländern. Nachfolgende Übersicht beschreibt die Entwicklung der Bezugsgrößen in den letzten Jahren:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
einheitlich in allen Bundesländern
monatlich
jährlich
2020
3185 €
38220 €
2021
3290 €
39480 €
2022
3290 €
39480 €
2023
3395 €
40740 €
2024
3535 €
42420 €


Tabelle in neuem Fenster öffnen
alte Bundesländer
neue Bundesländer
2020
3185 €
3010 €
202...

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