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Betriebsveranstaltungen
Neu im März
Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit bei Pauschalbesteuerung
Soweit die Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung den beim Arbeitnehmer zu berücksichtigenden Freibetrag von 110 € übersteigen und daher zu Arbeitslohn führen, kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erhoben werden (vgl. das Stichwort „Betriebsveranstaltungen“ besonders unter Nr. 6).
Die Pauschalbesteuerung mit 25 % führt grundsätzlich zur Beitragsfreiheit des Arbeitslohns. Ein Urteil des Bundessozialgerichts im April 2024 hatte in der Praxis allerdings zu Verunsicherungen geführt, bis zu welchem Zeitpunkt die Pauschalbesteuerung durchgeführt sein muss. Die hierzu stattgefundene Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung führte zu dem Ergebnis, dass an den bereits im Jahr 2016 aufgestellten Grundsätzen weiter festgehalten wird. Danach setzt die Beitragsfreiheit steuerpflichtiger Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung voraus, dass diese vom Arbeitgeber mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum, also in einem zeitlich engen Zusammenhang, pauschal besteuert werden. ...