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Besondere Lohnsteuerbescheinigung
1. Allgemeines
Die Angaben, die der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos an die Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln oder zu bescheinigen hat, werden Lohnsteuerbescheinigung genannt. Auf die ausführlichen Erläuterungen beim Stichwort „Lohnsteuerbescheinigung“ wird hingewiesen. Übermittelt der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an das Finanzamt und händigt dem Arbeitnehmer einen Ausdruck der übermittelten Daten aus, erübrigt sich das Ausstellen einer „Besonderen Lohnsteuerbescheinigung“ (vgl. nachfolgende Nr. 2). Das Ausfüllen des amtlichen Vordrucks „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ kommt somit nur noch für diejenigen Arbeitgeber in Betracht, die nach Billigung durch das Betriebsstättenfinanzamt nicht am ElsterLohn-Verfahren teilnehmen. Die Bedeutung der „Besonderen Lohnsteuerbescheinigung“ wird daher in der Praxis immer geringer.
2. Ausstellen der „Besonderen Lohnsteuerbescheinigung“
Die nachfolgenden Ausführungen zur Ausstellung einer „Besonderen Lohnsteuerbescheinigung“ gelten nur für Arbeitgeber, die mit Billigung des Betriebsstättenfinanzamts nicht am ElsterLohn-Verfahren teilnehmen. Dies trifft z. B. auf Arbeitgeber zu, die wegen Anwendung der so...