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Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
Neu im Oktober
Antragsveranlagung bei Wohnsitz in der Schweiz
Nach der bisherigen Rechtslage konnten beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nur dann einen Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuer-Veranlagung stellen, wenn sie EU-/EWR-Staatsangehörige sind und im EU-/EWR-Gebiet ihren Wohnsitz haben (vgl. das Stichwort „Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer“ unter Nr. 18).
Der Europäische Gerichtshof hatte aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Köln entschieden, dass der Ausschluss der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der Schweiz ansässige deutsche Arbeitnehmer gegen das Freizügigkeitsabkommens der EU mit der Schweiz verstößt (vgl. die online-Aktualisierung August 2024).
Die Finanzverwaltung hat nunmehr im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung entschieden, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer auch dann durchzuführen ist, wenn es sich bei der antragstellenden Person um einen EU-/EWR-Staatsangehörigen handelt, die in der Schweiz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
( IV B 8 – S 2301/22/10001 :001, BStBl. I S. 1128)
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