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Berufsverband
LS+ SV+Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge für die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einem Berufsverband führt dies einerseits zu steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn, andererseits aber auch zu abziehbaren Werbungskosten in der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers. Eine Saldierung von Arbeitslohn und Werbungskosten im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.
LS+ SV+Diesen Grundsatz hat der Bundesfinanzhof in einem Streitfall bestätigt, in dem der Arbeitgeber die Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltverein übernommen hatte. Er betonte, dass die Satzung des Anwaltvereins als Zweck des Vereins die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft und des Anwaltsnotariats, insbesondere durch die Fortbildung sowie die Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der Rechtsanwaltschaft vorsah. Deshalb war von einem eigenen Interesse der angestellten Rechtsanwältin an der von ihrem Arbeitgeber finanzierten Mitgliedschaft auszugehen. Demgegenüber war das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme der Beiträ...