Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beitragsbemessungsgrenzen
Das Arbeitsentgelt wird nicht in unbeschränkter Höhe, sondern nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen, den sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen für die Beitragsberechnung herangezogen (siehe „Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge“). Auch in die Versicherungsnachweise der gesetzlichen Rentenversicherung sind Arbeitsentgelte nur bis zu der Beitragsbemessungsgrenze dieses Versicherungszweiges einzutragen (vgl. „Jahresmeldung“).
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich an die Entwicklung der Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer angepasst (§ 68 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 159 SGB VI, § 6 Abs. 7 SGB V). Da im Regelfall die Löhne steigen, werden die Beitragsbemessungsgrenzen entsprechend erhöht. Sie können aber auch unverändert bleiben oder sich sogar ermäßigen. Dies war für das Jahr 2022 zum Teil der Fall.
Die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen soll folgende Übersicht verdeutlichen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kranken- und Pflegeversicherung | Renten- und Arbeitslosenversicherung | |||
---|---|---|---|---|
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
2017 | 4350 € | 52200 € | 6350 € | 76200 € |
2018 | 4425 € | 53100 € | 6500 € | 78000 € |
2019 | 4537,50 € | 54450 € | 6700 € | 80400 € |
2020 | 4687,50 € | 56250 € | 6900 € | 82800 € |
2021 | 4837,50 € | 58050 € | 7100 € | 852... |