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Lexikon - Stand: 16.02.2024

Auskunft

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker

1. Arten von Auskünften

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, zur Klärung von lohnsteuerlichen Zweifelsfragen beim Finanzamt eine Auskunft einzuholen. Hierbei kann es sich entweder um eine verbindliche Zusage nach § 204 AO oder um eine sog. Anrufungsauskunft nach § 42e EStG handeln. Eine verbindliche Zusage ist nur in unmittelbarem Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung möglich, weil sie sich nur auf geprüfte Sachverhalte beziehen darf. Eine Anrufungsauskunft ist jederzeit zu allen auftretenden Zweifelsfragen möglich. Sie kann alle, wenige oder einzelne Arbeitnehmer betreffen. Der Sachverhalt muss zudem nicht bereits verwirklicht sein; auch die Klärung eines nur geplanten Sachverhalts kann beantragt werden. Hiernach ergibt sich folgende Übersicht:


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Auskunft
beim Betriebsstättenfinanzamt
Verbindliche Zusage
Anrufungsauskunft
Nur möglich im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung zu einem geprüften Sachverhalt.
Jederzeit möglich zu allen (auch künftig tatsächlich eintretenden) Sachverhalten.
Die mit der verbindlichen Zusage erteilte Auskunft kann mit einem Einspruch angefochten werden.
Gegen die erteilte Auskunft ist ein Einspruch möglich.

Zum Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen verbindlichen...

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