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Arbeitszimmer
Neues auf einen Blick:
Die Aufwendungen für ein nahezu ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer sind seit dem nur noch dann als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich um den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung handelt. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der anteilig auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden tatsächlichen Aufwendungen oder der personenbezogenen Jahrespauschale von 1260 €. Die Jahrespauschale ist zeitanteilig zu berechnen, wenn das Arbeitszimmer nicht während des gesamten Kalenderjahres den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Siehe nachfolgende Nr. 2 Buchstaben a, b, und g.
Kommt ein Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten nicht in Betracht, weil es sich nicht um den Tätigkeitsmittelpunkt handelt, ist die Berücksichtigung der Home-Office-Pauschale von kalendertäglich 6 € für höchstens 210 Tage (= 1260 € Höchstbetrag) zu prüfen.
Die Home-Office-Pauschale wird für jeden Kalendertag gewährt, an dem die Tätigkeit zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesu...