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Arbeitsverhinderung
Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohns, wenn er ohne Verschulden aus persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit gehindert ist (§ 616 Abs. 1 Satz 1 BGB).
LS+ SV+Es ist die Vergütung zu zahlen, die im Falle der Arbeitsleistung erzielt worden wäre; sie ist als laufendes Arbeitsentgelt steuer- und beitragspflichtig.
In den Tarifverträgen der verschiedenen Wirtschaftszweige ist im Allgemeinen detailliert geregelt, bei welchen Verhinderungsgründen und wie lange die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zusteht. Ist das Arbeitsverhältnis nicht tarifgebunden, empfiehlt sich die Anlehnung an eine tarifliche Regelung. Der Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) sieht hierzu z. B. vor:
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– | bei Umzug aus betrieblichem Grund an einen anderen Ort | 1 Arbeitstag |
– | bei 25- und 40-jährigem Arbeitsjubiläum | 1 Arbeitstag |
– | bei der Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes | 1 Arbeitstag |
– | beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eines Kindes oder eines Elternteils | 2 Arbeitstage |
– | bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen, der in demselben Haushalt lebt
| 1 Arbeitstag im Kalenderjahr |
– | bei s... |